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Art. 26 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Nettoprinzip, Projektierungskosten

Ausgaben - Grundsätze
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Art. 26 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Nettoprinzip, Projektierungskosten

1. Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.

2. Der Projektierungsaufwand

a) bildet Gegenstand von besonderen Ausgabenbewilligungen,

b) ist bei der späteren Realisierung des Projekts zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis aufzurechnen.

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