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Art. 25 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Einnahmenverzicht

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Art. 25 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Einnahmenverzicht

1. Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

a) die besondere Gesetzgebung dies vorsieht,

b) die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen muss,

c) die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder

d) der Kanton ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.

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