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Art. 24 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Rechtsgrundlagen

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Art. 24 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Rechtsgrundlagen

1. Als Rechtsgrundlage gilt

a) ein Rechtssatz,

b) ein Beschluss des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht,

c) ein Gerichtsentscheid,

d) ein Volksbeschluss.

2. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine Ausgabe, für deren Bewilligung er grundsätzlich zuständig ist, dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreiten, falls die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Beschluss des Grossen Rates gemäss Absatz 1 Buchstabe b geschaffen werden soll.

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