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Art. 23 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Auswirkungen

Ausgaben - Grundsätze
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Art. 23 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Auswirkungen

Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).

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