Art. 21 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Begriff
Art. 21 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Begriff
1. Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Als Ausgabe gelten auch
a die Gewährung von Bürgschaften und Garantien,
b die Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,
c der Einnahmenverzicht.
3. Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, wie namentlich
a der vorsorgliche Grundstückerwerb durch den Kanton zur Sicherung zukünftigen Raumbedarfs,
b die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen, wenn
1. sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in Bezug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen und
2. das öffentliche Interesse an der mit dem Darlehen oder der Beteiligung unterstützten Aufgabenerfüllung nicht überwiegt.