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Art. 20 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Internes Kontrollsystem

Steuerung des Finanzhaushalts - Risikomanagement
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Art. 20 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Internes Kontrollsystem

1. Das interne Kontrollsystem bezweckt,

a) das Vermögen zu schützen,

b) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,

c) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken,

d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

2. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die regulatorischen, organisatorischen und technischen Massnahmen des internen Kontrollsystems.

3. Verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems sind

a) die Leitungen der Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich,

b) die Finanzdirektion für die gesamtstaatlichen Prozesse.

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