620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 16 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Zweck
Steuerung des Finanzhaushalts - Beteiligungscontrolling
Art. 16 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Zweck
1. Der Regierungsrat sorgt für ein Beteiligungscontrolling für Beteiligungen im Verwaltungsvermögen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts.
2. Es trägt dazu bei,
a) die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen,
b) die Eignerinteressen zu wahren,
c) die Eigner- und die Unternehmensinteressen zu koordinieren,
d) Risiken des Kantons zu minimieren,
e) die Beteiligungen des Kantons transparent zu gestalten,
f) die Instrumente und Prozesse zu standardisieren,
g) die Aufsicht sicherzustellen.