620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 15 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kosten- und Leistungsrechnung
Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
Art. 15 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Kosten- und Leistungsrechnung
1. Die Organisationseinheiten führen eine auf das Globalbudget und ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
2. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung durch Verordnung.