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Art. 15 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kosten- und Leistungsrechnung

Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
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Art. 15 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Kosten- und Leistungsrechnung

1. Die Organisationseinheiten führen eine auf das Globalbudget und ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.

2. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung durch Verordnung.

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