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Art. 14 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Buchführung

Steuerung des Finanzhaushalts - Steuerung auf Verwaltungsebene
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Art. 14 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Buchführung

Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Sie folgt den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Die Organisationseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

Der Regierungsrat erlässt die Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Organisationseinheiten.

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