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Art. 13 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

Steuerung des Finanzhaushalts - Berichterstattung
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Art. 13 Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

1. Der Geschäftsbericht ist auf das Budget abgestimmt.

2. Er enthält

a. die politische Berichterstattung des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei,

b. die Jahresrechnung und deren Kommentierung,

c. den Revisionsbericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung,

d. die Berichterstattung zu den Produktgruppen, den Produkten und den Fonds,

e. die Berichterstattung zu den Behörden und zu den Besonderen Rechnungen.

3. Er wird dem Grossen Rat unterbreitet

a. zur Genehmigung der Berichterstattungen (Abs. 2 Bst. a, d und e) und der Jahresrechnung (Abs. 2 Bst. b),

b. zur Kenntnisnahme des Revisionsberichts der Finanzkontrolle (Abs. 2 Bst. c).

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