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Art. 12 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditübertragung

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
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Art. 12 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Kreditübertragung

1. Nicht beanspruchte Globalbudgets der Produktgruppen können durch den Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung durch Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen wird.

2. Übertragen wird der Saldo des nicht beanspruchten Globalbudgets der Produktgruppe.

3. Der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung passt gleichzeitig mit der Kreditübertragung in der betreffenden Produktgruppe die entsprechenden Positionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbeiträgen an.

4. Die Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat im Rahmen des Geschäftsberichts zur Kenntnis gebracht.

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