Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620.0 FHGLFINLGF CH-BE

Art. 11 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditüberschreitung

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Kreditüberschreitung

1. Der Regierungsrat kann nachkreditspflichtige Abweichungen der Globalbudgets der Produktgruppen bewilligen, wenn

a. diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder

b. kein Entscheidungsspielraum besteht.

2. Beschlüsse des Regierungsrates zu Kreditüberschreitungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind der Finanzkommission des Grossen Rates zuzustellen, die abschliessend darüber entscheidet, ob ein Nachkredit gemäss Artikel 9 beim Grossen Rat zu beantragen ist.

3. Der Grosse Rat genehmigt die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

← Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) Gegenstand Art. 12 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →