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CH-BE
Art. 11 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Kreditüberschreitung
Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Art. 11 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Kreditüberschreitung
1. Der Regierungsrat kann nachkreditspflichtige Abweichungen der Globalbudgets der Produktgruppen bewilligen, wenn
a. diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder
b. kein Entscheidungsspielraum besteht.
2. Beschlüsse des Regierungsrates zu Kreditüberschreitungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind der Finanzkommission des Grossen Rates zuzustellen, die abschliessend darüber entscheidet, ob ein Nachkredit gemäss Artikel 9 beim Grossen Rat zu beantragen ist.
3. Der Grosse Rat genehmigt die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.