620.0
FHGLFINLGF
CH-BE
Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Unaufschiebbare Verpflichtungen
Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Unaufschiebbare Verpflichtungen
1. Der Regierungsrat kann bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.