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Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Unaufschiebbare Verpflichtungen

Steuerung des Finanzhaushalts - Controlling und Planung
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Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Unaufschiebbare Verpflichtungen

1. Der Regierungsrat kann bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.

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