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Art. 1 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) - Gegenstand

Grundsätzliche Bestimmungen
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Art. 1 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt

a) die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts,

b) die Steuerung von Finanzen und Leistungen,

c) die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen,

d) die Rechnungslegung,

e) die Organisation des Finanzwesens,

f) die Grundsätze der Gebührenerhebung.

Gegenstand Art. 2 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) →

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