559.15
ViCLAS
CH-BE
Kanton Bern 559.15 (ViCLAS)
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (5 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
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1. Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 559.15-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) bei.
Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
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Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
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1. Der Grosse Rat ist zuständig, die Interkantonale Vereinbarung gemäss Artikel 15 zu kündigen.
Art. 4 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
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1. Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Art. 5 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)
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1. Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.