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Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

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Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1. Der Grosse Rat ist zuständig, das Konkordat gemäss Artikel 16 zu kündigen.

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