559.14
CH-BE
Kanton Bern 559.14
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
Gesetzestext (4 Artikel)
Art. 1 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Der Kanton Bern tritt dem unter der BSG-Nummer 559.14-1 veröffentlichten Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bei.
Art. 2 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen handelt.
Art. 3 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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1. Der Grosse Rat ist zuständig, das Konkordat gemäss Artikel 16 zu kündigen.
Art. 4 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.