555.1
FRGLREP
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Gemeindereglemente
Vollzug und Rechtspflege
Art. 9 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Gemeindereglemente
1. Die Gemeinden können Reglemente über die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen erlassen, soweit dieses Gesetz keine abschliessende Regelung beinhaltet.
2. ...