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555.1 FRGLREP CH-BE

Art. 8 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Aufsicht

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 8 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Aufsicht

Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist der Sicherheitsdirektion übertragen.

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