555.1
FRGLREP
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Aufsicht
Vollzug und Rechtspflege
Art. 8 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Aufsicht
Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist der Sicherheitsdirektion übertragen.