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555.1 FRGLREP CH-BE

Art. 7 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - 2 in Einzelfällen

Ruhegebot und Ausnahmen
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Art. 7 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · 2 in Einzelfällen

1. Darüber hinaus können die Gemeinden an öffentlichen Feiertagen für Tätigkeiten, welche die Ruhe erheblich beeinträchtigen, Ausnahmen bewilligen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten

a) die zu bewilligende Tätigkeit darf keine Gottesdienste stören;

b) sie muss den daran nicht beteiligten Personen Raum für Erholung lassen;

c) gleichartige Bewilligungen dürfen sich am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht häufen.

2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

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