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555.1 FRGLREP CH-BE

Art. 6 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Ausnahmen 1 im allgemeinen

Ruhegebot und Ausnahmen
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Art. 6 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Ausnahmen 1 im allgemeinen

1. Arbeiten in Feld, Wald und Garten sind am Ostermontag und am Pfingstmontag allgemein gestattet, ebenso am 2. Januar, am Bundesfeiertag und am 26. Dezember, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen. Dringende Feldarbeiten sind auch an anderen öffentlichen Feiertagen erlaubt.

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