555.1
FRGLREP
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - 3 Vorbehalte zugunsten der besonderen Gesetzgebung
Ruhegebot und Ausnahmen
Art. 5 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · 3 Vorbehalte zugunsten der besonderen Gesetzgebung
1. Für Betriebe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.
2. Vorbehalten bleiben ferner die besonderen Vorschriften über die Ladenöffnung, die Fischerei und das Durchführen von grossen Veranstaltungen im Wald.