555.1
FRGLREP
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - 2 an hohen Festtagen
Ruhegebot und Ausnahmen
Art. 4 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · 2 an hohen Festtagen
1. An hohen Festtagen sind überdies verboten
a) sportliche Veranstaltungen, Schiessübungen, Schützen-, Gesangs- und ähnliche Feste sowie andere grosse nicht-religiöse Veranstaltungen, soweit es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt. Die Durchführung von Lagern, Wanderungen und Turnfahrten, die den hohen Festtagen Rechnung tragen, ist erlaubt,
b) grosse Konzerte im Freien, sofern sie nicht besinnlichen Charakter haben,
c) Schaustellungen,
d) öffentliche Spiele um Geld und Geldeswert,
e)* das Offenhalten von Spielsalons.