555.1
FRGLREP
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Ruhegebot 1 im allgemeinen
Ruhegebot und Ausnahmen
Art. 3 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Ruhegebot 1 im allgemeinen
1. An den öffentlichen Feiertagen ist jede Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt.
2. Insbesondere sind der Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen untersagt.