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555.1 FRGLREP CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Ruhegebot 1 im allgemeinen

Ruhegebot und Ausnahmen
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Art. 3 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Ruhegebot 1 im allgemeinen

1. An den öffentlichen Feiertagen ist jede Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt.

2. Insbesondere sind der Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen untersagt.

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