555.1
FRGLREP
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Übergangsbestimmungen
1. Die Gemeinde Vellerat, als Gemeinde mit römisch-katholischer Bevölkerungsmehrheit, kann in ihrem Reglement auch den Fronleichnamstag, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen zu hohen Festtagen erklären. Sie darf diesfalls aber neben dem Bundesfeiertag nur drei der in Artikel 2 Buchstabe c genannten übrigen öffentlichen Feiertage als solche bezeichnen.
2. Diese Bestimmung tritt mit dem Wechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura ausser Kraft.