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555.1 FRGLREP CH-BE

Art. 12 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 12 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Übergangsbestimmungen

1. Die Gemeinde Vellerat, als Gemeinde mit römisch-katholischer Bevölkerungsmehrheit, kann in ihrem Reglement auch den Fronleichnamstag, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen zu hohen Festtagen erklären. Sie darf diesfalls aber neben dem Bundesfeiertag nur drei der in Artikel 2 Buchstabe c genannten übrigen öffentlichen Feiertage als solche bezeichnen.

2. Diese Bestimmung tritt mit dem Wechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura ausser Kraft.

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