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555.1 FRGLREP CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Strafen

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 11 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Strafen

1. Widerhandlungen gegen die Vorschriften von Artikel 3, 4 und 7 sowie die darauf gestützten Verfügungen werden mit Busse bestraft.

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