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555.1 FRGLREP CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Verfahren

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 10 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Verfahren

Gegen Verfügungen der Gemeinde sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

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