555.1
FRGLREP
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) - Verfahren
Vollzug und Rechtspflege
Art. 10 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG) · Verfahren
Gegen Verfügungen der Gemeinde sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.