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555.1 FRGLREP CH-BE

Art. 1 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG)

Zweck
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Art. 1 Gesetz über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen (FRG)

1. Das Gesetz will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen.

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