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555.1 FRGLREP CH-BE

Zweck (FRG)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

Zweck

1. Das Gesetz will die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen.

Begriffe

1. Öffentliche Feiertage sind

a) die Sonntage,

b) die hohen Festtage, nämlich Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten,

c) die übrigen öffentlichen Feiertage, nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. Dezember.

Ruhegebot und Ausnahmen

1. An den öffentlichen Feiertagen ist jede Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt.

2. Insbesondere sind der Hausierhandel und der Verkauf durch Verkaufswagen untersagt.

Ruhegebot und Ausnahmen

1. An hohen Festtagen sind überdies verboten

a) sportliche Veranstaltungen, Schiessübungen, Schützen-, Gesangs- und ähnliche Feste sowie andere grosse nicht-religiöse Veranstaltungen, soweit es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt. Die Durchführung von Lagern, Wanderungen und Turnfahrten, die den hohen Festtagen Rechnung tragen, ist erlaubt,

b) grosse Konzerte im Freien, sofern sie nicht besinnlichen Charakter haben,

c) Schaustellungen,

d) öffentliche Spiele um Geld und Geldeswert,

e)* das Offenhalten von Spielsalons.

Ruhegebot und Ausnahmen

1. Für Betriebe, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.

2. Vorbehalten bleiben ferner die besonderen Vorschriften über die Ladenöffnung, die Fischerei und das Durchführen von grossen Veranstaltungen im Wald.

Ruhegebot und Ausnahmen

1. Arbeiten in Feld, Wald und Garten sind am Ostermontag und am Pfingstmontag allgemein gestattet, ebenso am 2. Januar, am Bundesfeiertag und am 26. Dezember, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen. Dringende Feldarbeiten sind auch an anderen öffentlichen Feiertagen erlaubt.

Ruhegebot und Ausnahmen

1. Darüber hinaus können die Gemeinden an öffentlichen Feiertagen für Tätigkeiten, welche die Ruhe erheblich beeinträchtigen, Ausnahmen bewilligen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten

a) die zu bewilligende Tätigkeit darf keine Gottesdienste stören;

b) sie muss den daran nicht beteiligten Personen Raum für Erholung lassen;

c) gleichartige Bewilligungen dürfen sich am gleichen Ort zur gleichen Zeit nicht häufen.

2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.

Vollzug und Rechtspflege

Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften ist der Sicherheitsdirektion übertragen.

Vollzug und Rechtspflege

1. Die Gemeinden können Reglemente über die Durchführung der vorstehenden Bestimmungen erlassen, soweit dieses Gesetz keine abschliessende Regelung beinhaltet.

2. ...

Vollzug und Rechtspflege

Gegen Verfügungen der Gemeinde sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.

Vollzug und Rechtspflege

1. Widerhandlungen gegen die Vorschriften von Artikel 3, 4 und 7 sowie die darauf gestützten Verfügungen werden mit Busse bestraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Gemeinde Vellerat, als Gemeinde mit römisch-katholischer Bevölkerungsmehrheit, kann in ihrem Reglement auch den Fronleichnamstag, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen zu hohen Festtagen erklären. Sie darf diesfalls aber neben dem Bundesfeiertag nur drei der in Artikel 2 Buchstabe c genannten übrigen öffentlichen Feiertage als solche bezeichnen.

2. Diese Bestimmung tritt mit dem Wechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura ausser Kraft.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden geändert

1. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd-, Wild- und Vogelschutz[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_1537684_2_2_c),

2. Gesetz vom 17. April 1966 über die Vorführung von Filmen[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1537685_2_3_c),

3. Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1537686_2_4_c).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Das Gesetz vom 6. Dezember 1964 über die öffentlichen Feiertage und die Sonntagsruhe wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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