551.411
SDPVOPESP
CH-BE
Art. 9 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Besondere Regelung im Bereich von Freizügigkeitsabkommen
Anerkennung
Art. 9 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Besondere Regelung im Bereich von Freizügigkeitsabkommen
1. Für Personen, die sich auf Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit[[2]] oder auf Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)[[3]] berufen können, gelten die Bestimmungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 SDPG sowie dieser Verordnung, soweit die genannten Abkommen sowie die Gesetzgebung des Bundes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen nichts anderes vorsehen.