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551.411 SDPVOPESP CH-BE

Art. 7 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Dauer

Anerkennung
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Art. 7 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Dauer

Die Anerkennung gilt längstens bis zum Ablauf oder Entzug der ausserkantonalen Bewilligung.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat der Bewilligungsbehörde den Entzug einer ausserkantonalen Bewilligung sowie jegliche Änderungen betreffend die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen umgehend und unaufgefordert zu melden.

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