551.411
SDPVOPESP
CH-BE
Art. 6 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Ausserkantonale Bewilligungen
Anerkennung
Art. 6 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Ausserkantonale Bewilligungen
1. Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen und Unternehmen mit Sitz im Kanton Bern, die über eine ausserkantonale Bewilligung verfügen, müssen der Bewilligungsbehörde spätestens 15 Tage vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Kanton Bern unter Beilage einer Kopie der ausserkantonalen Bewilligung Meldung erstatten.
2. Bewilligungen aus Kantonen gemäss Artikel 8 Absatz 1 werden von der Bewilligungsbehörde ohne materielle Prüfung anerkannt.
3. Unternehmen mit Bewilligungen aus anderen Kantonen sowie Unternehmen aus Kantonen ohne Bewilligungspflicht haben ein Anerkennungsverfahren gemäss der Binnenmarktgesetzgebung des Bundes zu durchlaufen.