551.411
SDPVOPESP
CH-BE
Art. 5 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Ausbildung
Bewilligung
Art. 5 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Ausbildung
1. Die geschäftsführende Person oder eine Person, die für die Tätigkeiten gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c SDPG verantwortlich ist, hat bei der Einreichung des Bewilligungsgesuchs nachzuweisen, dass sie über eine angemessene Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt.
2. Der Nachweis gilt mit dem Vorweisen eines Eidgenössischen Fachausweises Sicherheitsfachfrau/Sicherheitsfachmann oder einer gleichwertigen Ausbildung als erbracht.