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551.411 SDPVOPESP CH-BE

Art. 5 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Ausbildung

Bewilligung
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Art. 5 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Ausbildung

1. Die geschäftsführende Person oder eine Person, die für die Tätigkeiten gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c SDPG verantwortlich ist, hat bei der Einreichung des Bewilligungsgesuchs nachzuweisen, dass sie über eine angemessene Ausbildung im Sicherheitsbereich verfügt.

2. Der Nachweis gilt mit dem Vorweisen eines Eidgenössischen Fachausweises Sicherheitsfachfrau/Sicherheitsfachmann oder einer gleichwertigen Ausbildung als erbracht.

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