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Art. 4 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Selbstdeklaration und Ermächtigungserklärung

Bewilligung
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Art. 4 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Selbstdeklaration und Ermächtigungserklärung

1. Die geschäftsführende Person bestätigt durch Unterzeichnung einer Erklärung auf einem amtlichen Formular, dass

a weder im In- noch im Ausland ein Strafverfahren gegen sie hängig ist,

b sie in den letzten fünf Jahren seit der Gesucheinreichung nicht an einer Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit erkrankt ist.

2. Sie erklärt sich durch die Ermächtigungserklärung auf einem amtlichen Formular damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde bei den in der Erklärung aufgeführten Amtsstellen Auskünfte einholen darf.

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