551.411
SDPVOPESP
CH-BE
Art. 4 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Selbstdeklaration und Ermächtigungserklärung
Bewilligung
Art. 4 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Selbstdeklaration und Ermächtigungserklärung
1. Die geschäftsführende Person bestätigt durch Unterzeichnung einer Erklärung auf einem amtlichen Formular, dass
a weder im In- noch im Ausland ein Strafverfahren gegen sie hängig ist,
b sie in den letzten fünf Jahren seit der Gesucheinreichung nicht an einer Medikamenten-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit erkrankt ist.
2. Sie erklärt sich durch die Ermächtigungserklärung auf einem amtlichen Formular damit einverstanden, dass die Bewilligungsbehörde bei den in der Erklärung aufgeführten Amtsstellen Auskünfte einholen darf.