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551.411 SDPVOPESP CH-BE

Art. 2 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Gesuchszeitpunkt

Bewilligung
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Art. 2 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Gesuchszeitpunkt

1. Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig eine Tätigkeit gemäss Artikel 4 Absatz 1 SDPG ausüben wollen, haben spätestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bewilligungsbehörde um Erteilung einer Bewilligung zu ersuchen.

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