551.411
SDPVOPESP
CH-BE
Art. 2 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Gesuchszeitpunkt
Bewilligung
Art. 2 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Gesuchszeitpunkt
1. Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig eine Tätigkeit gemäss Artikel 4 Absatz 1 SDPG ausüben wollen, haben spätestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Bewilligungsbehörde um Erteilung einer Bewilligung zu ersuchen.