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551.411 SDPVOPESP CH-BE

Art. 17 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV)

Gebühren
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Art. 17 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV)

1. Die Gebühren gemäss Artikel 15 SDPG richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)[7].

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