551.411
SDPVOPESP
CH-BE
Art. 16 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Erlaubte Waffen und Munition
Bewaffnung
Art. 16 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Erlaubte Waffen und Munition
1. Die Kantonspolizei veröffentlicht eine Richtlinie mit den für Sicherheitsdienstleistungen erlaubten Waffen und der dafür erlaubten Munition.
2. Die Richtlinie basiert auf der Empfehlung des Arbeitsausschusses Waffen und Munition unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei (fedpol).