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Art. 16 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Erlaubte Waffen und Munition

Bewaffnung
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Art. 16 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Erlaubte Waffen und Munition

1. Die Kantonspolizei veröffentlicht eine Richtlinie mit den für Sicherheitsdienstleistungen erlaubten Waffen und der dafür erlaubten Munition.

2. Die Richtlinie basiert auf der Empfehlung des Arbeitsausschusses Waffen und Munition unter der Leitung des Bundesamtes für Polizei (fedpol).

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