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Art. 14 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Schusswaffe

Bewaffnung
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Art. 14 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Schusswaffe

1. Personen, die beim Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen Schusswaffen auf sich tragen, sind verpflichtet, zweimal jährlich das für die Erteilung der Waffentragbewilligung erforderliche Schiessprogramm zu absolvieren.

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