551.411
SDPVOPESP
CH-BE
Art. 14 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Schusswaffe
Bewaffnung
Art. 14 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Schusswaffe
1. Personen, die beim Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen Schusswaffen auf sich tragen, sind verpflichtet, zweimal jährlich das für die Erteilung der Waffentragbewilligung erforderliche Schiessprogramm zu absolvieren.