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551.411 SDPVOPESP CH-BE

Art. 13 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Meldepflicht für besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz

Pflichten
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Art. 13 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Meldepflicht für besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz

1. Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a SDPG verpflichtet, der Kantonspolizei und den Gemeinden besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz zu melden. Solche Vorkommnisse können namentlich bestehen in

a) Entwicklungen, die relevant sind für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

b) verdächtigem Verhalten, von dem angenommen werden muss, dass es in Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen steht.

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