Art. 12 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Ausbildung der Sicherheitsangestellten
Art. 12 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Ausbildung der Sicherheitsangestellten
1. Die geschäftsführende Person sorgt dafür, dass die Sicherheitsangestellten innerhalb von drei Monaten nach Stellenantritt eine aufgabenspezifische Grundausbildung absolviert haben. Ohne diese Grundausbildung dürfen die Sicherheitsangestellten nur in Begleitung einer Person tätig werden, welche die Grundausbildung absolviert hat.
2. Wird die Person für weniger als drei Monate angestellt, hat die Ausbildung vor der Ausübung jeglicher Tätigkeit zu erfolgen.
3. Die geschäftsführende Person hat den Angestellten einen Firmenausweis zur Verfügung zu stellen, der
a) deren Namen und Vornamen, deren Passfoto, den Namen des Sicherheitsunternehmens und das Ausstellungsdatum enthält,
b) nicht mit den Ausweisen der Polizei verwechselt werden kann,
c) auf Verlangen den Polizeibehörden vorzuweisen ist.