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551.411 SDPVOPESP CH-BE

Art. 11 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Pflichten der geschäftsführenden Person

Pflichten
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Art. 11 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Pflichten der geschäftsführenden Person

1. Zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Artikel 8 SDPG ist die geschäftsführende Person verpflichtet, von Angestellten, die Funktionen gemäss Artikel 9 Absatz 1 SDPG wahrnehmen, folgende Dokumente einzuholen

a) Farbkopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte,

b) bei Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich eine amtliche Bescheinigung über die Aufenthaltsregelung (z. B. Kopie der Aufenthaltsbewilligung),

c) Handlungsfähigkeitszeugnis,

d) Auszug aus dem Strafregister für Privatpersonen, der höchstens drei Monate vor der Anstellung ausgestellt wurde; bei Wohnsitz im Ausland entsprechende amtliche Bestätigung.

2. Die Unterlagen gemäss Absatz 1 sind alle fünf Jahre zu erneuern bzw. aktualisiert bei den Angestellten einzuholen.

3. Die Dokumente nach Absatz 1 sowie Unterlagen zu bewaffneten Einsätzen gemäss Artikel 11 Absatz 2 SDPG sind zehn Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorgewiesen werden.

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