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Art. 10 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Ausländische Berufsqualifikationen

Anerkennung
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Art. 10 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Ausländische Berufsqualifikationen

1. Für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1

a) richten sich die Modalitäten und das Verfahren bei Niederlassung nach der Richtlinie 2005/36/EG[[4]],

b) gilt bei einer Dienstleistungserbringung von maximal 90 Tagen in der Schweiz eine Meldepflicht bei der zuständigen Stelle des Bundes vor der Ausübung der Tätigkeit gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen vom 14. Dezember 2012 (BGMD)[[5]].

2. Für Drittstaatsangehörige gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (Berufsbildungsverordnung, BBV)[[6]].

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