551.411
SDPVOPESP
CH-BE
Art. 1 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Zuständigkeit
Bewilligung
Art. 1 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Zuständigkeit
1. Die Kantonspolizei vollzieht die Gesetzgebung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.
2. Sie ist Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 SDPG.