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551.411 SDPVOPESP CH-BE

Art. 1 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) - Zuständigkeit

Bewilligung
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Art. 1 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) · Zuständigkeit

1. Die Kantonspolizei vollzieht die Gesetzgebung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.

2. Sie ist Bewilligungsbehörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 SDPG.

Zuständigkeit Art. 2 Verordnung über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPV) →

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