Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.4 SDPGLPESPLPSP CH-BE

Art. 9 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Aus- und Weiterbildung

Verbote und Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Aus- und Weiterbildung

1. Die Sicherheitsunternehmen sorgen für eine für ihre Aufgaben angemessene praktische und theoretische Ausbildung und regelmässige Weiterbildung bei Personen, die

a Sicherheitsdienstleistungen erbringen,

b Sicherheitsdiensteinsätze planen,

c interne Aus- und Weiterbildungen durchführen.

2. Die geschäftsführende Person hat sich regelmässig weiterzubilden.

← Art. 8 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Allgemeine Bestimmung Art. 10 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →