551.4
SDPGLPESPLPSP
CH-BE
Art. 9 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Aus- und Weiterbildung
Verbote und Pflichten
Art. 9 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Aus- und Weiterbildung
1. Die Sicherheitsunternehmen sorgen für eine für ihre Aufgaben angemessene praktische und theoretische Ausbildung und regelmässige Weiterbildung bei Personen, die
a Sicherheitsdienstleistungen erbringen,
b Sicherheitsdiensteinsätze planen,
c interne Aus- und Weiterbildungen durchführen.
2. Die geschäftsführende Person hat sich regelmässig weiterzubilden.