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Art. 8 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Persönliche Voraussetzungen für Angestellte von Sicherheitsunternehmen

Verbote und Pflichten
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Art. 8 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Persönliche Voraussetzungen für Angestellte von Sicherheitsunternehmen

1. Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen nur Personen einsetzen, die

a) über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,

b) handlungsfähig sind und

c) im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens aufweisen, die dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht.

2. Verurteilungen im Ausland werden berücksichtigt.

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