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Art. 7 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Verbotene Handlungen

Verbote und Pflichten
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Art. 7 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Verbotene Handlungen

1. Sicherheitsunternehmen verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse.

2. Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des Polizeigesetzes vom 27. März 2018 (PolG), ist verboten.

3. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen des kantonalen und übergeordneten Rechts.

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