551.4
SDPGLPESPLPSP
CH-BE
Art. 7 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Verbotene Handlungen
Verbote und Pflichten
Art. 7 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Verbotene Handlungen
1. Sicherheitsunternehmen verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse.
2. Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des Polizeigesetzes vom 27. März 2018 (PolG), ist verboten.
3. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen des kantonalen und übergeordneten Rechts.