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Art. 6 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Entzug der Bewilligung oder Anerkennung

Bewilligung und Anerkennung
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Art. 6 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Entzug der Bewilligung oder Anerkennung

1. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung oder Anerkennung befristet oder definitiv entziehen, wenn

a die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind,

b gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden oder

c das Sicherheitsunternehmen oder seine Angestellten die Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten wiederholt oder in erheblicher Weise verletzt haben.

2. Wird von einem Entzug abgesehen, kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

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