551.4
SDPGLPESPLPSP
CH-BE
Art. 6 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Entzug der Bewilligung oder Anerkennung
Bewilligung und Anerkennung
Art. 6 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Entzug der Bewilligung oder Anerkennung
1. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung oder Anerkennung befristet oder definitiv entziehen, wenn
a die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind,
b gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden oder
c das Sicherheitsunternehmen oder seine Angestellten die Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten wiederholt oder in erheblicher Weise verletzt haben.
2. Wird von einem Entzug abgesehen, kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.