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Art. 5 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Bewilligungsvoraussetzungen und -modalitäten

Bewilligung und Anerkennung
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Art. 5 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Bewilligungsvoraussetzungen und -modalitäten

1. Die Bewilligung wird einem Sicherheitsunternehmen erteilt, wenn die geschäftsführende Person nachweist, dass

a sie über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,

b sie handlungsfähig ist,

c gegen sie im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht,

d sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für die Tätigkeit geeignet erscheint,

e sie über eine für ihre Aufgaben angemessene Ausbildung verfügt,

f gegen sie keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegenstehen,

g eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Deckungssumme besteht und

h keine Verwechslungsgefahr zwischen den Uniformen und Kennzeichen des Sicherheitsunternehmens und denjenigen der Kantonspolizei besteht.

2. Die Bewilligung gilt unbefristet und kann jederzeit mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

3. Sie erlischt, wenn die geschäftsführende Person die Funktion nicht mehr ausübt.

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