Art. 4 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen
Art. 4 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen
1. Als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten
a Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen, einschliesslich Türsteher-, Steward- und Absperrdienste,
b Patrouillendienste im öffentlichen Raum,
c Verkehrsdienste, namentlich die Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen sowie die Kontrolle des ruhenden Verkehrs, unter Vorbehalt von Artikel 67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_709689_2_3_c),
d Bewachungs- und Überwachungsdienste,
e Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung,
f Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen,
g Einsätze als Erfüllungsgehilfen von Polizeibehörden sowie
h der Betrieb von Alarmzentralen für die Zwecke nach diesem Absatz.
2. Nicht als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll- und Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.