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Art. 4 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen

Bewilligung und Anerkennung
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Art. 4 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen

1. Als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten

a Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen, einschliesslich Türsteher-, Steward- und Absperrdienste,

b Patrouillendienste im öffentlichen Raum,

c Verkehrsdienste, namentlich die Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen sowie die Kontrolle des ruhenden Verkehrs, unter Vorbehalt von Artikel 67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_709689_2_3_c),

d Bewachungs- und Überwachungsdienste,

e Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung,

f Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen,

g Einsätze als Erfüllungsgehilfen von Polizeibehörden sowie

h der Betrieb von Alarmzentralen für die Zwecke nach diesem Absatz.

2. Nicht als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll- und Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.

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