551.4
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CH-BE
Art. 3 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Meldepflicht und Anerkennung
Bewilligung und Anerkennung
Art. 3 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Meldepflicht und Anerkennung
1. Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland unterliegen einer vorgängigen Meldepflicht, wenn sie ihre Tätigkeiten im Kanton Bern ausüben wollen.
2. Die Bewilligungsbehörde anerkennt Sicherheitsunternehmen gemäss Absatz 1, die gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen unterliegen.
3. Der Regierungsrat bezeichnet die Kantone mit gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen durch Verordnung.